Satzung

„Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“.

Seinen Sitz hat der Verein auf dem ehemaligen Gutshof Kunitz Loose Nr. 7 in

15295 Kunitz Loose, Gemeinde Wiesenau.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Charakter und Zweck des Vereins

Bedingt durch Perspektivlosigkeit und die daraus resultierende Massenabwanderung insbesondere junger Menschen aus den Gebieten Ostbrandenburgs ist speziell in den ländlichen Gebieten ein erschreckender Leerstand von nutzbarem Raum zu beobachten. Der „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“ setzt sich zum Ziel, alternative Modelle zur Nutzung dieses Raumes zu entwickeln, zu erproben und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Neue Arten des Zusammenlebens jenseits von kapitalistischem Konsumdenken sollen etabliert werden. Monetäre Welt- und Wertauffassungen sollen bei den Mitgliedern des Vereins mit der Durchführung einer möglichst weitgreifenden Subsistenzwirtschaft zurückgedrängt werden und zu einer Philosophie des fairen Zusammenlebens ohne Leistungsdruck und gegenseitige Ausbeutung heranreifen. Der geistige Austausch mit Gleichgesinnten und Interessierten fördert die Wirkung des obengenannten Vereinszwecks auf die Gesellschaft.

Der „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“ ist ein selbständiger, parteiunabhängiger Verein mit humanistischem, demokratischem und antifaschistischem Charakter.

Der Verein versteht sich als Begegnungsstätte für Menschen aus dem ländlichen und städtischen Raum, die sich über alternative Lebenskonzepte austauschen wollen und bietet die Möglichkeit umfangreiche Erfahrungen in der Praxis zu sammeln und neue Ideen auszuprobieren. Er wird durch künstlerische, kunsthandwerkliche und kulturelle Kurse, Projekte, Workshops und Begegnungen mit multikulturellem Charakter das Leben der Region bereichern.

Durch die unmittelbare Nähe zu Polen werden dauerhaft grenzübergreifende Projekte angestrebt.

Die Vereinsmitglieder und Interessierte vermitteln und erlernen in der Begegnungsstätte praktische Fähigkeiten zur optimierten Ausübung alternativer Lebenskonzepte.

Folgende konkrete Maßnahmen sind für die Umsetzung der Vereinsziele angelegt:

  • Auf- und Ausbau einer Wohn- und Arbeitsstätte mit landwirtschaftlich-betrieblicher Prägung

  • Betrieb einer Landwirtschaft zur Selbstversorgung

  • Durchführung von Kursen, Projekten und Workshops mit multikulturellem Charakter

  • Öffentlichkeitsarbeit zu „alternativen Formen des Zusammenlebens“ für eine interessierte Öffentlichkeit mittels Publikationen, Informationsveranstaltungen und Aufnahme von Gästen in den Räumlichkeiten des Vereins



§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jeder Bürger, der das 14. Lebensjahr erreicht hat, durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung werden

  • Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung des Vorstandes, bis dahin ruhen die Rechte des neuen Mitglieds.

  • Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

  • Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Satzung und/oder gegen die Interessen des Vereins, wenn der entsprechende Beschluss mit einer einfachen Mehrheit innerhalb des Vorstandes des Vereins gefasst wurde. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrags länger als 1/2 Jahr im Rückstand ist und trotz erfolgter zweifacher Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Adresse diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen einen Ausschluss kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, die durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.


§ 4 Fördermitgliedschaft

Fördermitglied kann jede juristische oder natürliche Person mit Anerkennung der Satzung werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedbeitrages.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.


§ 6 Aufbaustunden

Die Mitglieder verpflichten sich dazu, regelmäßig Aufbaustunden zu leisten, die dem Aufbau, dem Erhalt und der Pflege des Vereinsgeländes dienen. Art und Anzahl der zu leistenden Stunden werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9) mit einfacher Mehrheit festgesetzt.


§ 7 Finanzierung

Der „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“ finanziert sich aus staatlichen Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Einnahmen, die ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.

Spenden von Einzelpersonen, Institutionen, Parteien, Verbänden und Organisationen können nur entgegengenommen werden, wenn die Spender keine der Satzung widersprechenden Bedingungen mit ihrer Unterstützung verbinden.


§ 8 Organe des Vereins

Ehrenamtliche Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Diese Organe sind vom Selbstkontrahierungsangebot gemäß § 181 BGB befreit.


§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich binnen 3 Wochen einberufen.

  • Auf Verlangen von Mitgliedern kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen und insbesondere über langfristig zu planende Aktivitäten des Vereins. Sie entscheidet über Wahl und Abwahl des Vorstandes, hat Kontroll- und Einsichtsrechte und ist verantwortlich für den Haushaltsplan und die Bestellung von Rechnungsprüfern.

  • Die Mitgliederversammlung kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer mit Aufgabenbeschreibung als besonderen Vertreter neben dem Vorstand gemäß § 30 BGB bestellen.

  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • Zu Satzungsänderungen ist abweichend von Punkt 5 dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Die Protokolle der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt die Mindestbeitragshöhe.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt die Mindestanzahl der zu leistenden Aufbaustunden.



§ 10 Vorstand

  • Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird in einer Mitgliederveranstaltung festgelegt. Die Mindestanzahl des Vorstandes darf 3 Mitglieder nicht unterschreiten.

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes erfolgen auf einer Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.

  • Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten; im Innenverhältnis gilt, dass der Verein in Abwesenheit des Vorsitzenden durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

  • Die Aufgaben des Vorstandes bestimmen sich ausschließlich aus der Satzung und beinhalten vorrangig den Abschluss von Arbeitsverträgen, Kündigungen, Vereinsausschlüsse und Vertragsabschlüsse mit Dritten.

  • Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

  • Tritt der Vorstand zurück, so ist er verpflichtet, auf Anfragen einer Mitgliederversammlung anhand der Belege den Stand der Finanzen darzulegen.



§ 11 Haftung

Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen. Die Vereinigung haftet mit ihrem Vermögen. Mitglieder und andere bevollmächtigte Personen, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für einen daraus entstandenen Schaden verantwortlich und haftbar. Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Den Grad der Fahrlässigkeit stellt die Mitgliederversammlung fest.


§ 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins wird auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Vorstand ist zur Abwicklung der Liquidationsgeschäfte verpflichtet. Das Restvermögen fällt einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, die an Ziel und Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung orientiert sind.

Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften.



Fassung vom 13.03.2005